FAQ zum Lieferkettengesetz

In diesem FAQ findet Ihr Antworten auf die häufigsten Fragen zum Lieferkettengesetz. Eure Frage wurde noch nicht beantwortet? Schreibt uns an info[ät]lieferkettengesetz[punkt]de.

Wo wir gerade stehen

Was ist der aktuelle Stand des Lieferkettengesetzes?

In Deutschland gilt seit 2023 das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG). Im März 2026 ist die – durch die Omnibus-I-Richtlinie nachträglich abgeschwächte – EU-Lieferkettenrichtlinie (engl. Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) in Kraft getreten. Die EU-Richtlinie muss nun innerhalb von zwei Jahren, spätestens bis zum 26. Juli 2028, in das jeweilige nationale Recht der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten überführt werden. In Deutschland wird damit das bestehende Lieferkettengesetz durch ein neues ersetzt. Das Arbeitsministerium (BMAS) erarbeitet dazu seit diesem Sommer einen Gesetzesentwurf. Im Herbst soll dieser dann in das parlamentarische Verfahren gebracht werden.

Die Umsetzung der CSDDD ins deutsche Recht wird an einigen zentralen Stellen Verbesserungen für das Lieferkettengesetz bringen. So müssen Unternehmen nun von Anfang an die gesamte Lieferkette in den Blick nehmen und Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen muss fortan durch eine zivilrechtliche Haftungsregelung ein Anspruch auf Schadensersatz gewährt werden.

Gleichzeitig birgt die Umsetzung aber auch die Gefahr, dass die Bundesregierung das Lieferkettengesetz an anderen Stellen stark abschwächt: So hat die Bundesregierung bereits verkündet, dass sie bei der Umsetzung der CSDDD rund 95% der Unternehmen, die aktuell unter das deutsche Gesetz fallen, wieder aus ihrer Verantwortung nehmen will.

Daher braucht es jetzt eine aufmerksame Zivilgesellschaft, die sich weiterhin für ein starkes Lieferkettengesetz einsetzt, um Menschenrechte und Umwelt in den Lieferketten deutscher Unternehmen zu schützen und Ausbeutung, Kinderarbeit und Umweltzerstörung etwas entgegenzusetzen.

Was fordert die Initiative Lieferkettengesetz?

Als Initiative Lieferkettengesetz fordern wir eine europa- und völkerrechtskonforme Umsetzung der CSDDD, die das bestehende Schutzniveau des deutschen Lieferkettengesetzes mindestens aufrechterhält und an entscheidenden Stellen verbessert. Konkret bedeutet das:

▪️ Der „persönliche Anwendungsbereich“ des LkSG muss beibehalten werden: Es dürfen keine Unternehmen, die schon seit fast vier Jahren das deutsche Lieferkettengesetz umsetzen, wieder ausgenommen werden.
▪️ Wie es die CSDDD vorsieht, muss nun endlich eine wirksame zivilrechtliche Haftungsregelung in Deutschland umgesetzt werden, damit Betroffene Anspruch auf Schadenersatz bekommen.
▪️ Es braucht eine starke und unabhängige Behörde, die die Umsetzung des Lieferkettengesetzes auch wirksam kontrolliert und Unternehmen bei Vergehen sanktioniert.

Eine ausführliche Beschreibung der Forderungen findet ihr hier.

Der Hintergrund

Die Geschichte: Was sind die UN-Leitprinzipien und der Nationale Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte?

Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sind der wichtigste internationale Standard zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft. Die 31 Prinzipien wurden 2011 einstimmig vom UN-Menschenrechtsrat verabschiedet. Sie haben das Konzept der unternehmerischen Sorgfaltspflichten geprägt und schlussendlich dazu geführt, dass es heute ein Lieferkettengesetz gibt, obgleich sie als sogenanntes Soft Law rechtlich nicht bindend sind.

Die Leitprinzipien besagen, dass jeder Staat verpflichtet ist, rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen zu setzen, um den Schutz der Menschenrechte sicherzustellen. Außerdem sehen sie vor, dass Unternehmen Prozesse umsetzen, um mögliche negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit – auch in ihren Lieferketten – zu vermeiden. Menschen, deren Rechte durch Unternehmen verletzt werden, müssen Wiedergutmachung erhalten und die Möglichkeit haben, vor Gericht zu gehen.

Um die UN-Leitprinzipien umzusetzen, hat Deutschland den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) ins Leben gerufen. Zunächst formulierte der NAP lediglich unverbindliche Erwartungen an die Unternehmen, bestimmte Rahmenbedingungen zum Schutz von Menschenrechten freiwillig einzuhalten. Eine von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Studie stellte jedoch fest, dass nicht einmal ein Fünftel der Unternehmen dies auch tat. Das war der Auslöser für die Schaffung des Lieferkettengesetzes, also die gesetzliche Verpflichtung zur Achtung von Menschenrechten in den Lieferketten deutscher Großunternehmen.

Warum braucht es Lieferkettengesetze für Unternehmen?

In globalen Lieferketten kommt es zu vielen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörungen: Arbeiter*innen – unter ihnen auch Kinder – müssen unbezahlte Überstunden und Zwangsarbeit leisten, sind gesundheitsgefährdenden Substanzen ausgesetzt, werden für Rohstoffabbau von ihrem Land vertrieben oder bekommen so wenig Lohn, dass sie selbst Grundbedürfnisse nicht decken können. Auch die Umwelt ist von negativen Konsequenzen betroffen: Wälder werden abgeholzt und durch Monokulturplantagen ersetzt und Flüsse durch unsichere Minen verseucht. Hinzu kommen mitunter gigantische Mengen an Treibhausgasemissionen, verursacht durch einige wenige Unternehmen. Hier findet Ihr eine Reihe an Fallbeispielen von gravierenden Menschenrechts- und Umweltschutzverletzungen. An solchen Missständen sind direkt oder indirekt auch deutsche Unternehmen beteiligt.

Über viele Jahrzehnte wurde versucht, das Problem durch freiwillige Unternehmensinitiativen in den Griff zu bekommen. Ohne Erfolg, denn Unternehmen, die so billig wie möglich produzieren, haben kurzfristig einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Unternehmen, die in den Schutz der Menschenrechte investieren und ihren Sorgfaltspflichten nachkommen. Ohne gesetzliche und sanktionierbare Regeln kommen Unternehmen ihrer Verantwortung deshalb nicht ausreichend nach.

Das belegen europaweite Studien ebenso wie eine 2020 veröffentlichte Unternehmensbefragung im Auftrag der Bundesregierung. Sie ergab, dass nur 13-17 Prozent der untersuchten Unternehmen die menschenrechtlichen Anforderungen aus den UN-Leitprinzipien und dem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte erfüllen. Mehr als 83 Prozent der befragten Unternehmen hielten nicht einmal Kernelemente ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht ein.

Das deutsche Lieferkettengesetz

Was ist das deutsche Lieferkettengesetz?

Das deutsche Lieferkettengesetz (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz LkSG) gilt seit Januar 2023 und verpflichtet große Unternehmen in Deutschland, die Menschenrechte und einige ausgewählte Umweltstandards in ihren Lieferketten zu achten. Hierzu gehört beispielsweise der Schutz vor Kinderarbeit und das Recht auf faire Löhne. Davor gab es keine gesetzlichen Regelungen, sondern nur freiwillige Selbstverpflichtungen von Unternehmen entlang internationaler Standards wie der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNLP).

Konkret bedeutet das LkSG, dass große Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden sogenannte Sorgfaltspflichten umsetzen müssen: Sie müssen prüfen, ob es in ihren Lieferketten und bei ihren Lieferanten mögliche Risiken für Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden gibt. Wenn sie Risiken finden oder sogar konkret sehen, dass es zu Menschenrechtsverletzungen kommt, müssen sie Maßnahmen ergreifen, um die Verletzungen zu beenden oder die Risiken zu minimieren. Das kann beispielsweise bedeuten, angemessene Löhne zu zahlen, die Arbeitssicherheit und den Brandschutz zu verbessern oder auch Schulungen für Mitarbeitende anzubieten.

Was hat das deutsche Lieferkettengesetz schon bewirkt?

Obwohl das LkSG erst seit wenigen Jahren gilt und die darin enthaltenen Pflichten auf langfristige strukturelle Verbesserungen abzielen, sind bereits positive Wirkungen sichtbar. Zwei Beispiele:

▪️ Auf Bananenplantagen in Ecuador und Costa Rica werden Menschen teils systematisch ausgebeutet und beim Sprühen von Pestiziden ohne angemessene Arbeitsschutzmaßnahmen enormen Gesundheitsrisiken ausgesetzt. Durch eine Beschwerde nach dem Lieferkettengesetz konnte die Situation auf einer Plantage in Costa Rica, auf der für den deutschen Supermarkt Aldi angebaut wird, verbessert werden: Erstmals wurden die zuständigen Gewerkschaften angehört und in der Folge prekäre Arbeitsbedingungen verbessert und Zahlungen an Arbeiter*innen geleistet.

▪️ In Deutschland wurde durch das LkSG erfolgreich gegen Lohnbetrug in Straßentransport vorgegangen. Die Streiks von LKW-Fahrer*innen auf einer Autobahnraststätte in Gräfenhausen im Frühjahr und Herbst 2023 haben auch die Öffentlichkeit auf das Problem der Ausbeutung auf unseren Straßen aufmerksam gemacht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – die für die Durchsetzung des LkSG zuständige Behörde – unterstützte die Bemühungen der LKW Fahrer*innen, was schließlich dazu führte, dass ihnen ihre ausstehenden Löhne ausgezahlt wurden.

In einer aktuelle Studie von Germanwatch und Misereor könnt Ihr mehr zu diesen und weiteren Beispielen erfahren.

Wie wird das LkSG durchgesetzt bzw. was ist das BAFA?

Kontrolliert und durchgesetzt wird die Einhaltung des Lieferkettengesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz BAFA. Das BAFA ist eine Bundesbehörde und gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE).

Stellt das BAFA fest, dass ein Unternehmen seine Sorgfaltspflichten nicht einhält, kann es konkrete Maßnahmen zur Behebung der Pflichtverletzung anordnen. Außerdem können Unternehmen mit Bußgeldern belegt werden. Die Höhe der Bußgelder soll sich an der Schwere des Vergehens und am Gesamtumsatz des Unternehmens orientieren. Bisher hat das BAFA jedoch noch kein einziges Unternehmen entsprechend sanktioniert.

Betroffene können auch selbst (auch mit Hilfe von Gewerkschaften und NGOs) beim BAFA Beschwerde einreichen, wenn ihre Rechte verletzt wurden. Das BAFA muss bei hinreichender Plausibilität dann ermitteln. Zusätzlich können Betroffene sich direkt an das Unternehmen wenden, um auf Missstände in der Lieferkette aufmerksam zu machen. Dafür müssen LkSG-pflichtige Unternehmen einen entsprechenden Beschwerdekanal einrichten.

Problematisch ist, dass das BAFA aktuell gezielt daran gehindert wird, seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachzugehen. Aus einer Kleinen Anfrage der Grünen geht hervor, dass nur noch 40 von 101 Stellen in der zuständigen Abteilung des BAFA tatsächlich zum LkSG arbeiten und dass im Jahr 2025 von 1.100 erwarteten Prüfungen nur 308 durchgeführt wurden. Neue Prüfungen wurden ganz zurückgestellt. Eine Recherche des ZDF hat zudem offengelegt, wie Mitarbeitende durch „Druck von oben“ angehalten werden, Verfahren schnell abzuschließen, Gesetzesverstöße nicht zu ahnden und neuen Beschwerden gar nicht erst nachzugehen. All dies ist auch auf eine ausdrückliche Weisung des Bundeswirtschaftsministeriums zurückzuführen, die vom BAFA verlangt, die Prüfung von Unternehmensberichten einzustellen und nur noch in Extremfällen Bußgelder zu verhängen. Aus Sicht juristischer Expert*innen ist diese Weisung rechtlich höchst problematisch, denn sie verhindert die Durchsetzung eines geltenden Gesetzes.

Dies zeigt, wie wichtig es ist, dass die für die Umsetzung und Durchsetzung des Lieferkettengesetzes zuständige Behörde unabhängig ist – eine Vorgabe, die mit der EU-Lieferkettenrechtlinie bald auch in Deutschland umgesetzt werden muss.

Was ist die LkSG-Novelle?

Bis die EU-Lieferkettenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt ist, gilt das aktuelle Lieferkettengesetz, das LkSG. Doch die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der das Lieferkettengesetz noch vor der Umsetzung der EU-Richtlinie abschwächen soll. Diese Gesetzesnovelle sieht vor, Sanktionen gegen Unternehmen stark einzuschränken und die Berichtspflichten vollständig zu streichen – beides würde die Durchsetzbarkeit und damit die Wirkung des Gesetzes erheblich schwächen.

Der Gesetzentwurf wurde am 16. Januar im Bundestag in erster Lesung debattiert und anschließend an die Ausschüsse verwiesen. Die zweite Lesung steht noch aus. Es ist möglich, dass es zu dieser gar nicht mehr kommt, da parallel bereits an einem Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie gearbeitet wird, welches am Ende das aktuelle Lieferkettengesetz ersetzen wird.

Doch obwohl die Novelle bisher nicht beschlossen wurde, agiert das BAFA auf Weisung des Wirtschaftsministeriums bereits entsprechend dieser Vorgaben.

Das EU-Lieferkettengesetz

Was ist das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)?

Die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD) soll – wie das deutsche Lieferkettengesetz – Unternehmen dazu verpflichten, Menschenrechte und Umweltschutz in ihren Lieferketten zu achten und Sorgfaltspflichten umzusetzen. Die CSDDD muss von allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt werden (auch „Transposition“ genannt) und sorgt so dafür, dass in der gesamten EU die gleichen Regeln gelten. Die Umsetzung muss innerhalb von zwei Jahren erfolgen, für die CSDDD ist die Frist im Juli 2028.

Mit der Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie wird das bestehende deutsche Lieferkettengesetz ersetzt. Das neue Gesetz soll laut Koalitionsvertrag „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ heißen.

Viele deutsche Unternehmen haben das LkSG längst umgesetzt und funktionierende Prozesse etabliert. Sie sind daher auch auf die EU-Richtlinie gut vorbereitet – denn die CSDDD knüpft stark an das LkSG an.

Was ist der Omnibus-I und wie wurde das EU-Lieferkettengesetz abgeschwächt?

Die CSDDD trat eigentlich bereits vor zwei Jahren, im Juli 2024, in Kraft. Doch noch bevor die Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden konnte, begann die EU-Kommission Anfang 2025 die Vorgaben abzuschwächen. Mit dem sogenannten „Omnibus-I“, einer Richtlinie zur Anpassung mehrerer Regelungsvorhaben des „European Green Deal“, wurde unter anderem die CSDDD in entscheidenden Punkten massiv verwässert: So gilt die neue CSDDD nur noch für Großkonzerne ab 5.000 Mitarbeitenden und 1,5 Milliarden Euro Jahresumsatz. Bei Umsetzung dieser Vorgabe könnten ca. 95 Prozent der Unternehmen, die aktuell unter das deutsche Lieferkettengesetz fallen, wieder aus ihrer Verantwortung genommen werden. Außerdem wurden zentrale Fortschritte wie die EU-weit einheitliche zivilrechtliche Haftungsregel und die Klimatransitionspläne gestrichen, mit denen Unternehmen darüber Rechenschaft hätten ablegen müssen, wie ihre Aktivitäten im Einklang mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens stehen.

Diese vermeintliche „Vereinfachung“ ist auch einer massiven Lobbykampagnemehrerer fossiler US-Großkonzerne zu verdanken, die die Verhandlungen nachweislich beeinflusst haben. Dies enthüllten Recherchen des niederländischen Forschungszentrums SOMO. Eine gemeinsame Recherche von Frankfurter Rundschau und FragDenStaat legte zudem offen, wie die deutsche Wirtschaftsministerin Katherina Reiche und ihr Ministerium eng mit genau diesen fossilen Großkonzernen im Austausch standen. Bei den Verhandlungen zum Omnibus-I wurde das eigentlich für das Thema zuständige BMAS nachweislich übergangen – Anweisungen während der Verhandlungen kamen ohne Abstimmung direkt aus dem Kanzleramt. So ist auch in letzter Sekunde eine Ausnahmeklausel in den Gesetzestext gekommen, die quasi maßgeschneidert für Deutschland eine Absenkung des Anwendungsbereichs des LkSG ermöglichen soll.

Möglich wurde die Abschwächung der CSDDD zudem nur dadurch, dass die konservativen Parteien im EU-Parlament (zu denen auch die Fraktionen CDU und CSU zählen) mit den rechtsextremen Fraktionen zusammengearbeitet und abgestimmt haben.

Die Abschwächungen der CSDDD sind ein fataler Rückschritt beim Schutz von Menschenrechten und Umwelt – und der Prozess, der dazu führte, war höchst problematisch. Hier gibt es weitere Infos zum Omnibus-Prozess und unserem Protest dagegen.

Die gute Nachricht: Trotz der Abschwächungen enthält die CSDDD entscheidende Aspekte, die die deutsche Lieferkettengesetzgebung erheblich verbessern können – vorausgesetzt, die Bundesregierung setzt die Richtlinie entsprechend um.

Gilt das EU-Lieferkettengesetz für weniger Unternehmen als das deutsche LkSG (Stichwort „Anwendungsbereich“)?

Der sogenannte persönliche Anwendungsbereich eines Gesetzes bestimmt, für welchen Adressat*innenkreis (in diesem Falle Unternehmen) ein Gesetz gilt.

Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) gilt für Großkonzerne ab 5.000 Mitarbeitenden und 1,5 Milliarden Euro weltweitem Jahresumsatz. Das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) greift bereits ohne Umsatzschwelle ab einer Mitarbeiter*innenzahl von 1.000. Würde der Anwendungsbereich der CSDDD auf Deutschland übertragen, hätte das zur Folge, dass etwa 95 Prozent der bisher vom LkSG erfassten deutschen Unternehmen künftig vom Gesetz ausgenommen wären. Das Gesetz gälte dann nur noch für schätzungsweise 150 Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland.

Das wäre fatal, denn ersten Schätzungen zufolge stammen mehr als zwei Drittel der dann nicht mehr erfassten Unternehmen aus Branchen mit besonderen menschenrechtlichen Risiken, wie etwa dem Maschinenbau oder der Chemieindustrie. Zudem würden bei einer derartigen Abschwächung des Anwendungsbereichs auch einige Unternehmen aus der Verantwortung entlassen, gegen die seit Inkrafttreten des LkSG bereits Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen eingereicht wurden.

Und genau das darf eigentlich nicht passieren, denn die Absenkung eines bereits erreichten Schutzniveaus verstößt gegen das Völkerrecht im Rahmen des menschenrechtlichen Regressionsverbots des UN-Sozialpakts. Auch ein Verstoß gegen die EU-Grundrechtecharta liegt nahe, was ein von uns in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten darlegt.

Welche Verbesserungen kommen durch die EU-Richtlinie?

Trotz der Abschwächungen durch den Omnibus-Prozess geht die EU-Richtlinie in entscheidenden Punkten weit über das LkSG hinaus und kann so Menschenrechte und Umwelt noch besser schützen:

▪️ Dank des sogenannten risikobasierten Ansatzes müssen Unternehmen von Anfang an ihre gesamte Lieferkette in den Blick nehmen und sich dann auf den Teil ihrer Lieferkette konzentrieren, wo mit den gravierendsten Menschenrechts- und Umweltrisiken zu rechnen ist. Damit wird der Fokus dorthin gelenkt, wo die Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörungen am wahrscheinlichsten passieren, etwa auf Plantagen, in Minen und Textilfabriken am Anfang der Lieferkette. Das entlastet gleichzeitig kleinere Zulieferbetriebe in Europa, die aktuell in der Risikoanalyse von Unternehmen im Mittelpunkt stehen.

▪️ Die CSDDD bezieht sich auf weitaus mehr umweltbezogene Vorschriften als das LkSG, zum Beispiel aus internationalen Meeres- und Biodiversitätsschutzbestimmungen und enthält trotz gestrichener Klimatransitionspläne klimabezogene Sorgfaltspflichten.

▪️ Bußgelder können bei Verstößen bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes betragen – und damit mehr als aktuell im LkSG.

▪️ Auch wenn es nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, eine EU-weit einheitliche zivilrechtliche Haftungsregelung geben wird, müssen die EU-Länder für Betroffene eine rechtliche Möglichkeit schaffen, um in bestimmten Fällen vor europäischen Gerichten auf Schadenersatz klagen zu können.

▪️ Außerdem sieht die CSDDD vor, dass Unternehmen die Bezahlung von existenzsichernden Löhnen und Einkommen sicherstellen müssen.

Neben den genannten Verbesserungen steht die EU-Richtlinie der deutschen Gesetzgebung in einem entscheidenden Aspekt nach: Sie soll für deutlich weniger Unternehmen gelten. Eine solche Absenkung des Anwendungsbereiches wäre höchst problematisch – und wahrscheinlich rechtswidrig, weil sie das menschenrechtliche Schutzniveau absenken würde und damit gegen völker- und europarechtliche Grundsätze verstieße.

Hier findet Ihr unser Forderungspapier für die Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht.

So funktionert das Lieferkettengesetz

Was sind Sorgfaltspflichten und wie müssen diese eingehalten werden?

Unternehmen sind wichtige gesellschaftliche Akteure, deren Geschäftstätigkeiten Folgen haben – aufgrund von immer komplexer werdenden Lieferketten in unserer globalisierten Welt auch für Mensch und Natur weit über Deutschland hinaus. Dabei besteht das Risiko, dass sich ihre Aktivitäten negativ auswirken und dabei Menschenrechte verletzt und Umwelt zerstört wird. Unternehmerische Sorgfalt bedeutet, dass Unternehmen die Risiken ihrer Geschäfte kennen müssen und Verantwortung dafür tragen, diese zu minimieren und erkannte Missstände zu beheben.

Um dies zu gewährleisten, müssen Unternehmen nach dem LkSG:

▪️ eine Grundsatzerklärung über ihre Menschenrechtsstrategie abgeben,

▪️ ein Risikomanagement einrichten und festlegen, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist,

▪️ regelmäßige Risikoanalysen durchführen, um potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu identifizieren,

▪️ konkrete Maßnahmen umsetzen, um drohende Schäden zu verhindern oder bereits entstandene Verletzungen zu beenden und zu entschädigen (Präventions- und Abhilfemaßnahmen),

▪️ ein Beschwerdeverfahren einrichten, damit Betroffene oder andere Hinweisgeber auf Missstände hinweisen können,

▪️ die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten dokumentieren und in einem jährlichen Bericht darlegen.

Wichtig ist: Es handelt sich um eine Bemühenspflicht, nicht um eine Erfolgspflicht. Das bedeutet, dass Unternehmen nicht für jeden Verstoß entlang der Lieferkette automatisch verantwortlich gemacht werden können. Sie müssen jedoch nachweisen, dass sie ihre jeweiligen Einflussmöglichkeiten genutzt haben, um angemessene Maßnahmen zu ergreifen um Risiken vorzubeugen und Schäden abzuwenden. Unternehmen müssen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten anstrengen, sie müssen aber nichts Unmögliches leisten.

Welche Menschenrechte schützt das Lieferkettengesetz?

Das LkSG bezieht sich auf die internationalen Pakte über bürgerlich-politische und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie acht Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die als „Kernarbeitsnormen“ bezeichnet werden. In ihnen sind grundlegende Bestimmungen zum Schutz von Beschäftigten, wie etwa das Recht zu Kollektivverhandlungen, niedergelegt.

Um zu konkretisieren, auf welche menschenrechtlichen Probleme sich die Sorgfaltspflichten von Unternehmen konkret beziehen, sind zehn Fälle von Menschenrechtsverletzungen, die entlang von Lieferketten typischerweise auftreten, beschrieben:

▪️ Kinderarbeit

▪️ Zwangsarbeit

▪️ Formen der Sklaverei

▪️ Missachtung von Arbeitsschutzstandards

▪️ Missachtung der Koalitionsfreiheit

▪️ Diskriminierung von Beschäftigten

▪️ Vorenthalten eines angemessenen Lohns

▪️ Menschenrechtsverletzungen durch Umweltschädigungen

▪️ widerrechtliche Zwangsräumungen

▪️ Gewalt durch Sicherheitskräfte

Das LkSG bezieht sich bei der Benennung der menschenrechtlichen Schutzgüter zwar auf internationale Abkommen, verweist aber dann im Detail auf Bestimmungen des Beschäftigungsortes, beispielsweise bei Mindestlöhnen. Damit bleibt das LkSG hinter den internationalen Standards zurück, denn Sinn und Zweck der Durchsetzung von universellen Menschenrechten ist ja gerade, über Unzulänglichkeiten des lokalen Rechts hinauszugehen.

Die CSDDD ist dahingehend schärfer. Nationale Gesetze spielen keine Rolle, ebenso wenig, ob das Land die internationalen Standards selbst ratifiziert hat. Auch der sogenannte Auffangtatbestand ist weiter gefasst. Dieser bezeichnet all jene Vorschriften, die über die im Gesetz konkret genannten Menschenrechtsverletzungen hinausgehend anwendbar sind. Im LkSG sind nur „besonders schwerwiegende Beeinträchtigungen“ von menschenrechtlichen Schutzgütern, deren Rechtswidrigkeit „offensichtlich“ ist, abgedeckt. Mit der CSDDD müssen alle vorhersehbaren Beeinträchtigungen der Menschenrechte berücksichtigt werden.

Wie werden Umwelt und Klima geschützt?

Bezogen auf die Umwelt unterscheidet das deutsche Lieferkettengesetz zwischen zwei Arten von Sorgfaltspflichten: Zum einen Umweltbeeinträchtigungen, die mit Menschenrechtsverletzungen einhergehen, zum anderen eigenständige umweltbezogene Risiken.

Umweltbeeinträchtigungen gelten als menschenrechtliches Risiko, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen (Nahrung), des Zugangs zu Trinkwasser oder zu Sanitäranlagen oder der Gesundheit führen können. Konkret sind das: schädliche Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädliche Lärmemissionen, übermäßiger Wasserverbrauch. Ein typischer Beispielfall dafür ist, wenn Chemikalien z.B. aus Färbereien in Flüsse gelangen und dadurch die Lebensgrundlagen (Fischerei, Trinkwasser) oder die Gesundheit der Anwohner*innen schädigen.

Die eigenständigen umweltbezogenen Risiken leiten sich aus nur drei Umwelt-Übereinkommen ab, die Deutschland ratifiziert hat: das Minamata-Übereinkommen zur Eindämmung von Quecksilber-Emissionen, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle.

Die EU-Lieferkettenrichtlinie geht weit darüber hinaus und benennt zum Beispiel auch explizit den Schutz der Biodiversität, des Weltnaturerbes, der Feuchtgebiete und der Meeresumwelt.

Die ursprüngliche CSDDD enthielt zudem die Pflicht zur Erstellung von Klimaplänen, mit denen das Geschäftsmodell eines Unternehmens mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Übereinkommens in Einklang gebracht werden sollte. Dies Vorgabe wurde im Rahmen der Abschwächungen durch das Omnibus-I-Gesetzespaket gestrichen. Aber: Die CSDDD erwähnt explizit, dass die Verursachung schädlicher Emissionen verboten ist, wenn sich dies negativ auf Ökosystemdienstleistungen auswirkt. Dies trifft auf den massiven Ausstoß von Treibhausgasemissionen ohne Zweifel zu, wodurch auch der Klimaschutz für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eine Rolle spielt.

Was sind Berichtspflichten?

Nach dem LkSG müssen Unternehmen einmal im Jahr einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen. In dem Bericht müssen die Unternehmen darlegen, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sie identifiziert haben und was sie zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten unternommen haben. In dem Zusammenhang müssen sie auch darüber berichten, welche Maßnahmen sie aufgrund von Beschwerden ergriffen haben, die über das Beschwerdeverfahren an sie herangetragen wurden. Zudem müssen sie darstellen, welche Wirkungen die getroffenen Maßnahmen hatten.

Diese Berichte sind wichtig, denn die dadurch gewährleistete Transparenz erleichtert dem BAFA als zuständige Behörde die wirksame Kontrolle der Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Für die Zivilgesellschaft sind die Berichte ebenfalls relevant, weil sie Einblicke in von Unternehmen identifizierte Risiken und getroffene Maßnahmen ermöglichen und damit in Prozesse, die für Außenstehende oftmals schwer zu beurteilen sind.

Unternehmen, die zugleich nach der CSRD (EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie) berichtspflichtig sind, können ihren Bericht zu Lieferkettensorgfaltspflichten dann in den Nachhaltigkeitsbericht integrieren – das setzt aber ein eigenständiges CSRD-Umsetzungsgesetz voraus, das derzeit noch im Bundestag anhängig ist.

Was ist ein risikobasierter Ansatz und was bedeutet „tier-1“?

Unternehmen müssen nicht ihre gesamte Lieferkette transparent machen oder jeden Zulieferer kontrollieren – das wäre nur schwer leistbar. Deshalb gibt das Gesetz eine Priorität für die Prüfung vor.

Das deutsche LkSG unterschiedet hierbei zwischen direkten, unmittelbaren Zulieferbetrieben (genannt „tier-1“, also die erste Stufe der Lieferkette) und allen indirekten, mittelbaren Zulieferern (genannt „tier-2“ also ab der zweiten Stufe der Lieferkette). Das LkSG schreibt Unternehmen vor, sich auf Direktlieferanten zu fokussieren, was zur Folge haben kann, dass sie deutsche Zulieferbetriebe (darunter auch KMU) kontrollieren, obwohl dort die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen eher gering ist.

Mit der EU-Lieferkettenrichtlinie wird dies verbessert, denn dann muss ein sogenannter risikobasierten Ansatz gelten. Das heißt: Unternehmen sollen dort aktiv werden, wo das Risiko für Missstände am höchsten ist – und das ist in der Regel am Anfang der Lieferkette, auf Plantagen, in Minen und Textilfabriken außerhalb Europas. Dabei dürfen sie priorisieren: Je nach ihren Möglichkeiten können sie entscheiden, sich zunächst auf einige schwerste Menschenrechtsrisiken zu konzentrieren und die übrigen Risiken zu depriorisieren.

Was ist eine Haftungsregelung?

Unter Haftung versteht man im Recht die Pflicht, für einen entstandenen Schaden aufzukommen, der einer anderen natürlichen oder juristischen Person – unmittelbar oder mittelbar – zugefügt wurde. Das deutsche Lieferkettengesetz enthält aber keine explizite Haftungsregelung. Das heißt, wer im Ausland unter Ausbeutung oder Umweltschäden durch deutsche Konzerne leidet, kann zumindest auf Grundlage des LkSG nicht vor deutsche Gerichte ziehen und auf Schadensersatz klagen.

Mit der CSDDD wird sich das ändern: Sie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für Schäden ermöglicht, die sie durch Verstöße gegen ihre Sorgfaltspflichten (mit)verursachen. Betroffene von Menschenrechtsverletzungen in den Lieferketten von Unternehmen haben damit die Möglichkeit, in europäischen Mitgliedsstaaten vor Gericht zu ziehen, auch wenn der Schaden im Ausland eingetreten ist.

Was bedeutet „KMU“ und fallen kleine Unternehmen auch unter das Lieferkettengesetz?

KMU steht für „kleine und mittlere Unternehmen“. Ein Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeiter*innen, einem Umsatz von bis zu 50 Mio. Euro oder eine Bilanzsumme von bis zu 43 Mio. Euro gilt als mittleres Unternehmen. Werden zwei dieser drei Schwellenwerte überschritten, spricht man von einem Großunternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen fallen weder unter das deutsche noch das europäische Lieferkettengesetz. Das LkSG gilt nur für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und auch von der neuen EU-Lieferkettenrichtlinie sind lediglich sehr große Unternehmen umfasst.

Indirekt können aber auch kleinere Unternehmen mit dem Lieferkettengesetz in Berührung kommen. Das ist dann der Fall, wenn sie Teil der Lieferketten größerer Unternehmen sind und selbst Risiken in ihrem eigenen Geschäftsbereich tragen.

Die CSDDD enthält viele zusätzliche zielgerichtete Maßnahmen und Unterstützungsangebote, um kleine und mittelständische Unternehmen zu entlasten. Dazu gehört etwa eine Einschränkung der Informationsanfragen an Zulieferer und die Verpflichtung für erfasste Unternehmen, ihre Zuliefer-KMU gezielt zu unterstützen.

Stimmen aus Wissenschaft und Wirtschaft

Welche Studien gibt es zum Lieferkettengesetz und was sagen sie aus?

Zahlreiche Studien haben bereits wichtige Erkenntnisse zur Unternehmensverantwortung, dem Lieferkettengesetz und dessen Umsetzung oder auch Lieferkettengesetzen in anderen Ländern erbracht. Eine Auswahl:

▪️ Laut einer großangelegten unabhängigen Studie des Handelsblatt Research Institute aus dem Jahr 2024 sind nur 7% der Unternehmen dagegen, zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in ihren Lieferketten verpflichtet zu werden. Die große Mehrheit der Unternehmen sieht betriebswirtschaftliche Vorteile durch die Einhaltung von Sorgfaltspflichten.

▪️ Eine repräsentative YouGov-Umfrage im Auftrag des Jaro Instituts aus dem Mai 2025 zeigt, dass nur 8% der deutschen Unternehmen dafür sind, die geltenden Sorgfaltspflichten zu reduzieren. Eine Mehrheit auch der kleinen und mittelständischen Unternehmen befürwortete weiter eine starke EU-Lieferkettenrichtlinie.

▪️ Die meisten Unternehmen sehen in verbindlichen Sorgfaltspflichten Chancen, Nachhaltigkeit bei sich im Unternehmen voranzutreiben: Das zeigt zum Beispiel eine Studie des Wirtschaftsverbands BME, der über 10.000 Unternehmen vertritt.

▪️ Eine Untersuchung des französischen Lieferkettengesetzes („Loi de Vigilance“) vom Dezember 2025 konnte derweil aufzeigen, dass die Einhaltung von Sorgfaltspflichten keine langfristige finanzielle Belastung für Unternehmen darstellt. Im Gegenteil: Nach den zu Beginn nötigen Investitionen in entsprechende Strukturen konnten keine nachteiligen Effekte auf Absätze oder Wettbewerbsfähigkeit festgestellt werden – dafür aber resilientere Abläufe und eine nachhaltig höhere operative Effizienz.

▪️ Eine umfassende empirische Analyse der LkSG-Unternehmensberichte, durchgeführt vom „Corporate Due Diligence Monitor“ des UN Global Compact Netzwerk Deutschland, zeigte, dass nahezu alle Unternehmen die gesetzlich vorgesehenen Risikomanagementsysteme und Beschwerdemechanismen eingerichtet hatten. Es zeigte aber auch, dass die Mehrheit der Verstöße gegen menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der tieferen Lieferkette nur durch externe Hinweise und Beschwerden aufgedeckt wurden, nicht durch die unternehmensinterne Prozesse.

Wie stehen Unternehmen zu Lieferkettengesetzen?

Studien zeigen, dass die Mehrheit der deutschen Unternehmen die die gesetzliche Verankerung von Sorgfaltspflichten befürwortet und mit den Anforderungen des deutschen Lieferkettengesetzes bereits gut zurechtkommt.

Viele Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen haben sich zudem öffentlich in Unternehmensstatements für das Lieferkettengesetz und gegen eine Öffnung und Abschwächung der CSDDD ausgesprochen. In dieser Weise öffentlich positioniert haben sich bspw. Bayer, Aldi Süd, IKEA, Nestlé, Tchibo, Vattenfall, Unilever, Otto, Hapag-Lloyd, Primark und viele andere mehr. Die Unterstützung reicht von großen multinationalen Konzernen bis zu kleinen Mittelständlern etwa aus dem Maschinenbau.

Viele deutsche Unternehmen unterstützen ein starkes Lieferkettengesetz auch aus eigenem Interesse: Sie erwarten Rechtssicherheit, faire Wettbewerbsbedingungen und langfristig auch steigende Umsätze, da es durch Lieferkettengesetze klare und einheitliche Regeln gibt, die sich an internationalen Richtlinien orientieren und resiliente Lieferketten fördern.

Eine Aushöhlung oder Abschaffung der Gesetze würde für weitere Unsicherheit unter den Unternehmen sorgen. Es würde die Unternehmen belohnen, die die gesetzlichen Verpflichtungen bisher einfach ignoriert haben. Bestraft würden Unternehmen, die sich bereits erfolgreich auf den Weg gemacht haben, Sorgfaltspflichten umzusetzen.

Gibt es Lieferkettengesetze in anderen Ländern?

Neben Deutschland haben auch viele andere Länder bereits Regulierungen in Bezug auf den Schutz von Menschenrechten und Umwelt in Lieferketten von Unternehmen beschlossen. So gibt es bspw. Gesetze und Regulierungen in Großbritannien, Frankreich, den Niederlanden, Italien, Kanada, Norwegen, den USA oder der Schweiz. Die einzelnen Regulierungen unterscheiden sich aber in der jeweiligen Ausgestaltung stark voneinander.

So wie das deutsche, hat beispielsweise auch das französische „Loi de Vigilance“ bereits zu Erfolgen geführt. So wurde der Konzern Yves Rocher zu Schadensersatzzahlungen an eine Gewerkschaft und mehrere Mitarbeiter*innen einer türkischen Tochtergesellschaft verurteilt. Der Konzern hatte eine gravierende Verletzung der Gewerkschaftsfreiheit – trotz klarer Hinweise – bewusst ignoriert.

Durch die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) müssen alle EU-Länder bis spätestens Mitte 2028 ein Lieferkettengesetz verabschieden. Außerdem wird aktuell über ein UN-Abkommen zu Wirtschaft und Menschenrechten (UN-Treaty) verhandelt. Das Abkommen würde alle Vertragsstaaten zur Schaffung verbindlicher Regeln für Unternehmen verpflichten und den Zugang zu Recht für Betroffene über Grenzen hinweg stärken. Weder die EU noch die deutsche Bundesregierung verhandeln bislang offiziell mit. Mehr Infos zum UN-Treaty findet Ihr hier.

Wie wirken sich Lieferkettengesetze auf die Wirtschaft aus?

Transparente Lieferketten erhöhen die Krisenresilienz: Es zeigt sich immer deutlicher, dass sich Monitoring und Transparenz in der Lieferkette für Unternehmen auszahlen. Gerade in Zeiten globaler Umbrüche, sei es durch Pandemien, Kriege oder Änderungen im Welthandelssystem, sind Unternehmen darauf angewiesen, ihre Lieferketten zu kennen, um resilient gegenüber Krisen zu sein.

▪️ Eine Untersuchung der OECD zur Corona-Krise kam zu dem Schluss, dass sozial und ökologisch verantwortungsvoll handelnde Unternehmen die Pandemie kurzfristig besser meisterten. Gleichzeitig haben sie mittel- bis langfristig bessere Aussichten, sich von der Krise wieder zu erholen.

▪️ Dass unternehmerische Sorgfaltspflichten Chancen bieten, zeigt wiederum eine Studie zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der CSDDD (2025): Die Studie legt dar, dass die CSDDD kein Hindernis für die Wettbewerbsfähigkeit der EU darstellt. Im Gegenteil: Sie fördert die europäische Wirtschaft – etwa durch eine zukunftsorientierte Spezialisierung – und stärkt zugleich die wirtschaftliche Wohlfahrt im Globalen Süden.

Newsletter abonnieren